Fassung vom 23.02.2019
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hubertus Tagmersheim“ und hat seinen Sitz in Tagmersheim.
(2) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen und geselligen Schieß-übungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Daneben soll in der Abteilung Darts die Ausübung des Dartsports gepflegt und gefördert werden.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf des Jahres nicht erneuert werden.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß.
(2) Durch Austritt
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht bis zum 01.12. des Geschäftsjahres, so hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das folgende Jahr voll zu entrichten.
(3) Durch Ausschluß
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Unkameradschaftlichkeit, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
(4) Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens. Er muß erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
(6) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht rückgewährt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
(3) Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
(4) Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
(5) Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuß festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
(1) Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe im Verein sind:
- das Schützenmeisteramt;
- der Vereinsausschuß;
- die Mitgliederversammlung.
§10 Das Schützenmeisteramt
(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus:
a) dem 1. Schützenmeister;
b) dem 2. Schützenmeister;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer;
e) dem Sportleiter;
f) dem Jugendleiter;
g) dem Waffenwart;
h) dem Abteilungsleiter.
(2) Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 200,– EUR belasten, ist sowohl der 1. Schützenmeister als auch der 2. Schützenmeister bevollmächtigt (zu beachten § 10 Abs. 2). Für den Abschluß von Rechts-geschäften, die den Verein mehr als 200,– EUR belasten und für Dienstverträge braucht der Schützenmeister die Zustimmung des Vereinsausschusses.
(4) Das Schützenmeisteramt führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Mitglieds des Schützenmeisteramtes.
(6) Der Schießbetrieb untersteht dem Sportleiter.
(7) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
(8) In den Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
(9) Bei Ausscheiden eines Schützenmeisteramtsmitgliedes haben die übrigen Schützenmeisteramtsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 11 Der Vereinsausschuß
(1) Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und drei Beisitzern.
(2) Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern) gebunden.
(4) Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme.
(5) Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
(6) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den 1. Schützenmeister einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch Aushang im Vereinslokal.
(3) Die Tagesordnung erstreckt sich allgemein auf folgende Punkte:
I. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,
c) der Rechnungsprüfer,
d) des Sportleiters,
e) des Jugendleiters,
f) des Abteilungsleiters.
II. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
III. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
IV. Satzungsänderungen
V. Verschiedenes
(4) Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; später nur, wenn mindestens 1/4 der Anwesenden dies verlangt.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Schützenmeister binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Wahl des Schützenmeisteramtes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
(2) Die Wahl von zwei, mit dem Rechnungswesen vertrauten Mitglieder, Rechnungsprüfern auf die Dauer von vier Jahren. Diese haben die Kassenprüfung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf die Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
(4) Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
(5) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.
§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Schützenmeister, wenn dieser verhindert ist, der 2. Schützenmeister.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung der Stimmenabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen.
(4) Für die Wahl der Schützenmeisteramts- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 16 Abteilung Darts
(1) Der Abteilung Darts steht nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich (Dartsport) tätig zu sein. Sie gehört ihrem jeweiligen Fachverband an.
(2) Die Abteilung ist rechtlich unselbständig. Sie kann kein eigenes Vermögen bilden.
(3) Die Abteilung wird im Schützenmeisteramt und Vereinsausschuss vom Abteilungsleiter repräsentiert. Dieser wird auf Vorschlag der Abteilung von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Abteilungsmitglieder.
(4) Das Nähere regelt die Abteilungsordnung. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt diese Satzung entsprechend.
(5) Die Abteilungsordnung sowie ihre Änderung und ihre Aufhebung wird von der Abteilungsversammlung (Mitglieder der Abteilung) beschlossen und tritt mit Zustimmung des Vereinsausschusses in Kraft.
§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins und aus Verpflichtungen, die sich aufgrund der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportverbänden ergeben, werden unter Beachtung der Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes (Bay-DSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins erhoben, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes mittelbare Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupte-ten Fehlern weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage sowie auf seiner Facebook-Seite und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
§ 18 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluß der eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung gilt ab dem Tag ihrer Errichtung.